Der Mietrecht ist ein in den §§ 535 ff. BGB geregelter typischer Vertrag des Zivilrechtes. Hauptgegenstand des Vertrages ist, dass der Vermieter eine Sache (auch Wohnungen und Gebäude) dem Mieter die Überlassung des Gebrauchs gegen ein Entgelt schuldet.
Eine Einigung muss immer über die wesentlichen Vertragsbestandteile erfolgen. Diese sind im Mietvertrag die Mietsache, der Preis und die Tatsache, dass eine zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung erfolgen soll. Ohne eine Einigung über diese Umstände ist der Mietvertrag nicht zustande gekommen.
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus dem Gesetz.
a) Pflichten des Vermieters
Der Vermieter hat die gemietete Sache in gebrauchsfähigem Zustand dem Mieter zu überlassen und während der Mietzeit die Gebrauchsfähigkeit zu erhalten, § 536 BGB. Dabei hat er die gewöhnlichen Gebrauchsspuren, die bei einer Nutzung entstehen zu dulden.
Ist die Sache nicht in diesem Zustand, so hat er dem Mieter nach den Gewährleistungsregeln der §§ 536 bis 536 d BGB die Rechte zu gewähren.
Weiterhin treffen den Vermieter die Pflichten, die für die Sicherheit des Mietobjektes und die Verhinderung von Schäden des Mieters notwendigen Handlungen vorzunehmen.
Sind diese Pflichten verletzt, so entstehen Schadensersatzansprüche des Mieters aus Schlechtleistung. Von diesen Schadensersatzansprüchen können sogar die Personen erfaßt sein, die nicht direkt Parteien des Mietvertrages sind, sondern als Dritte in die Schutzwirkung des Vertrages einbezogen sind. (z.B. Familienangehörige)
b) Pflichten des Mieters
Der Mieter hat zunächst den vereinbarten Mietzins zu entrichten. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Mieter die Sache wirklich genutzt hat oder nicht.
Weiterhin hat er die Mietsache nur vertragsgemäß zu benutzen. Das heißt, dass die Sache nur so genutzt werden darf, wie dies üblich ist.
Eine nicht vertragsgemäße Nutzung berechtigt den Vermieter zu einer Klage auf Unterlassung dieser Nutzungsart.
Bemerkt der Mieter einen Mangel an der Mietsache, so hat er dem Vermieter den Mangel anzuzeigen. Tut er dies nicht, so kann er vom Vermieter auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, sofern aus dem Mangel weitere Schäden entstehen. § 536 c BGB. Auch hat der Mieter die Instandsetzungsarbeiten an der Mietsache zu dulden.
Nach Ende des Mietverhältnisses muss der Mieter die Mietsache zurückgeben.
c) Vermieterpfandrecht
Der Vermieter eines Grundstückes (auch Wohnungen, Hotelzimmer u.ä.) kann, wenn noch offene Forderungen bestehen, an den Sachen des Mieters, die dieser in diese Wohnung gebracht hat ein Pfandrecht geltend machen. Diese sogenannte Vermieterpfandrecht, § 562 ff. BGB, erstreckt sich jedoch nur auf solche Sachen die auch durch einen Gerichtsvollzieher gepfändet werden könnten. Ausgeschlossen sind also höchstpersönliche Güter, die dieser zum Leben braucht (unpfändbare Gegenstände: das Bett, ein Schrank, ein Fernseher/Radio, persönliche bescheidene Kleidung u.s.w.)
Ein Mietvertrag kann auf mehrere Weisen beendet werden. Die häufigsten Möglichkeiten der Beendigung des Mietvertrages sind
der Zeitablauf, die Stornierung oder eine Pandemie/ Corona.
Eine Nutzung der Mietsache über den Beendigungszeitpunkt bewirkt, dass der Mieter für die Zeit, in welcher die Mietsache nicht mehr dem Vermieter zur Verfügung steht, Schadensersatz zu leisten.
a) Zeitablauf
Ein Mietverhältnis endet immer dann, wenn die Zeit abgelaufen ist, die als Mietzeit bestimmt wurde.
b) Stornierung
Sollten Sie aus nicht vorhersehbaren Gründen gezwungen sein, die vereinbarte Mietzeit absagen bzw. unterbrechen zu müssen, so bitten wir Sie, uns dieses rechtzeitig mitzuteilen. Wir werden uns bemühen, das Ferienhaus an andere Gäste weiterzuvermieten - gelingt uns dieses, berechnen wir Ihnen nur eine Bearbeitungsgebühr für unseren Aufwand in Höhe von 80,-- Euro.
Sollte uns dies jedoch nicht gelingen, so behalten wir uns vor, den entstandenen Mietausfall zu berechnen. Wir empfehlen daher für alle Fälle eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen.
c) Pandemie/ Corona
Wenn am Anreisetag ein Reiseverbot für die Region Fehmarn bestehen sollte bzw. die Insel Fehmarn nicht zu erreichen ist, können wir den Mietvertrag umbuchen oder rückabwickeln und Sie bekommen Ihre Miete zurück.
In beiden Fällen berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 49,-- Euro.
Bei Mängeln der Mietsache können gegen den Vermieter stets auch Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden.
a) Verschuldensunabhängige Gewährleistung
Ohne jedes Verschulden des Vermieters entsteht gemäß § 536 ff. BGB das Recht des Mieters auf Mietminderung, wenn ein Mangel der Sache auftritt. Diese Mangel muss aber so beschaffen sein, dass die Tauglichkeit der Mietsache gemindert wird.
Die Höhe der Mietminderung berechnet sich danach, um welchen Prozentsatz die Nutzung der Mietsache beeinträchtigt wurde. Diese Faktoren können nur geschätzt werden. Einheitliche Regeln dafür gibt es nicht.
b) Verschuldensabhängige gesetzliche Haftung
Neben dem Mietminderungsanspruch besteht auch noch ein Anspruch auf Schadensersatz bei einem Mangel, aber nur dann, wenn
der Mangel bereits bei Abschluss des Vertrages vorhanden war, oder der Vermieter die Entstehung des Mangels zu vertreten (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) hat, oder der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist. Dieser Schadensersatzanspruch umfasst zum Beispiel den Schaden an den Sachen oder der Gesundheit des Mieters.
Für vorübergehenden Ausfall von Einrichtungsgegenständen (Möbel, Elektrogeräte usw.), der öffentlichen Versorgung, höhere Gewalt und nicht vorhersehbaren Ereignissen haftet der Vermieter nicht und eine Minderung des Mietzins ist ausgeschlossen.
Sollten Sie bei Ihrer Abreise Gegenstände, Kleidung o.Ä. im Objekt vergessen, werden diese von uns gesichert und entsprechend verwahrt (max. 6 Monate).
Wir können Ihnen diese postalisch zukommen lassen, berechnen jedoch für den Aufwand 20,-- € Bearbeitungsgebühr zzgl. Porto.